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§ 1144 Aushändigung der Urkunden

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

 
 

Der Eigentümer kann gegen Befriedigung des Gläubigers die Aushändigung des Hypothekenbriefs und der sonstigen Urkunden verlangen, die zur Berichtigung des Grundbuchs oder zur Löschung der Hypothek erforderlich sind.





 Stand: 01.02.2024