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§ 1143 Übergang der Forderung

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

 
 

(1)  1Ist der Eigentümer nicht der persönliche Schuldner, so geht, soweit er den Gläubiger befriedigt, die Forderung auf ihn über. 2Die für einen Bürgen geltenden Vorschriften des § 774 Abs. 1 finden entsprechende Anwendung. (2)  Besteht für die Forderung eine Gesamthypothek, so gelten für diese die Vorschriften des § 1173.





 Stand: 01.02.2024