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§ 1112 Ausschluss unbekannter Berechtigter

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

 
 

Ist der Berechtigte unbekannt, so findet auf die Ausschließung seines Rechts die Vorschrift des § 1104 entsprechende Anwendung.





 Stand: 01.04.2024