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§ 946 Verbindung mit einem Grundstück

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

 
 

Wird eine bewegliche Sache mit einem Grundstück dergestalt verbunden, dass sie wesentlicher Bestandteil des Grundstücks wird, so erstreckt sich das Eigentum an dem Grundstück auf diese Sache.





 Stand: 01.02.2024