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§ 941 Unterbrechung durch Vollstreckungshandlung

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

 
 

1Die Ersitzung wird durch Vornahme oder Beantragung einer gerichtlichen oder behördlichen Vollstreckungshandlung unterbrochen. 2§ 212 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.





 Stand: 01.04.2024