§ 941 Unterbrechung durch Vollstreckungshandlung
BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )
1Die Ersitzung wird durch Vornahme oder Beantragung einer gerichtlichen oder behördlichen Vollstreckungshandlung unterbrochen. 2§ 212 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
Stand: 01.04.2024
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