§ 911 Überfall
BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )
1Früchte, die von einem Baume oder einem Strauche auf ein Nachbargrundstück hinüberfallen, gelten als Früchte dieses Grundstücks. 2Diese Vorschrift findet keine Anwendung, wenn das Nachbargrundstück dem öffentlichen Gebrauch dient.
Stand: 01.02.2024
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