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§ 866 Mitbesitz

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

 
 

Besitzen mehrere eine Sache gemeinschaftlich, so findet in ihrem Verhältnis zueinander ein Besitzschutz insoweit nicht statt, als es sich um die Grenzen des den einzelnen zustehenden Gebrauchs handelt.





 Stand: 01.02.2024