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§ 865 Teilbesitz

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

 
 

Die Vorschriften der §§ 858 bis 864 gelten auch zugunsten desjenigen, welcher nur einen Teil einer Sache, insbesondere abgesonderte Wohnräume oder andere Räume, besitzt.





 Stand: 01.02.2024