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§ 860 Selbsthilfe des Besitzdieners

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

 
 

Zur Ausübung der dem Besitzer nach § 859 zustehenden Rechte ist auch derjenige befugt, welcher die tatsächliche Gewalt nach § 855 für den Besitzer ausübt.





 Stand: 01.02.2024