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§ 650 s Teilabnahme

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

 
 

Der Unternehmer kann ab der Abnahme der letzten Leistung des bauausführenden Unternehmers oder der bauausführenden Unternehmer eine Teilabnahme der von ihm bis dahin erbrachten Leistungen verlangen.





 Stand: 01.02.2024