§ 650 s Teilabnahme
BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )
Der Unternehmer kann ab der Abnahme der letzten Leistung des bauausführenden Unternehmers oder der bauausführenden Unternehmer eine Teilabnahme der von ihm bis dahin erbrachten Leistungen verlangen.
Stand: 01.02.2024
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