§ 629 Freizeit zur Stellungssuche
BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )
Nach der Kündigung eines dauernden Dienstverhältnisses hat der Dienstberechtigte dem Verpflichteten auf Verlangen angemessene Zeit zum Aufsuchen eines anderen Dienstverhältnisses zu gewähren.
Stand: 01.05.2022
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