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§ 614 Fälligkeit der Vergütung

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

 
 

1Die Vergütung ist nach der Leistung der Dienste zu entrichten. 2Ist die Vergütung nach Zeitabschnitten bemessen, so ist sie nach dem Ablauf der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten.





 Stand: 01.02.2024