§ 614 Fälligkeit der Vergütung
BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )
1Die Vergütung ist nach der Leistung der Dienste zu entrichten. 2Ist die Vergütung nach Zeitabschnitten bemessen, so ist sie nach dem Ablauf der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten.
Stand: 01.02.2024
(c) copyright 2024 - Deubner Recht & Steuern, Köln