§ 584 a Ausschluss bestimmter mietrechtlicher Kündigungsrechte
BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )
(1) Dem Pächter steht das in § 540 Abs. 1 bestimmte Kündigungsrecht nicht zu. (2) Der Verpächter ist nicht berechtigt, das Pachtverhältnis nach § 580 zu kündigen.
Stand: 01.04.2024
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