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§ 534 Pflicht- und Anstandsschenkungen

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

 
 

Schenkungen, durch die einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen wird, unterliegen nicht der Rückforderung und dem Widerruf.





 Stand: 01.02.2024