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§ 520 Erlöschen eines Rentenversprechens

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

 
 

Verspricht der Schenker eine in wiederkehrenden Leistungen bestehende Unterstützung, so erlischt die Verbindlichkeit mit seinem Tode, sofern nicht aus dem Versprechen sich ein anderes ergibt.





 Stand: 01.02.2024