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§ 821 Einrede der Bereicherung

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

 
 

Wer ohne rechtlichen Grund eine Verbindlichkeit eingeht, kann die Erfüllung auch dann verweigern, wenn der Anspruch auf Befreiung von der Verbindlichkeit verjährt ist.





 Stand: 01.04.2024