§ 763 Lotterie- und Ausspielvertrag
BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )
1Ein Lotterievertrag oder ein Ausspielvertrag ist verbindlich, wenn die Lotterie oder die Ausspielung staatlich genehmigt ist. 2Anderenfalls findet die Vorschrift des § 762 Anwendung.
Stand: 01.02.2024
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