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§ 754 Verkauf gemeinschaftlicher Forderungen

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

 
 

1Der Verkauf einer gemeinschaftlichen Forderung ist nur zulässig, wenn sie noch nicht eingezogen werden kann. 2Ist die Einziehung möglich, so kann jeder Teilhaber gemeinschaftliche Einziehung verlangen.





 Stand: 01.04.2024