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§ 747 Verfügung über Anteil und gemeinschaftliche Gegenstände

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

 
 

1Jeder Teilhaber kann über seinen Anteil verfügen. 2Über den gemeinschaftlichen Gegenstand im Ganzen können die Teilhaber nur gemeinschaftlich verfügen.





 Stand: 01.04.2024