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§ 734 Verteilung des Überschusses

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

 
 

Verbleibt nach der Berichtigung der gemeinschaftlichen Schulden und der Rückerstattung der Einlagen ein Überschuss, so gebührt er den Gesellschaftern nach dem Verhältnis ihrer Anteile am Gewinn.





 Stand: 01.03.2023