§ 732 Rückgabe von Gegenständen
BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )
1Gegenstände, die ein Gesellschafter der Gesellschaft zur Benutzung überlassen hat, sind ihm zurückzugeben. 2Für einen durch Zufall in Abgang gekommenen oder verschlechterten Gegenstand kann er nicht Ersatz verlangen.
Stand: 01.12.2022
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