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§ 720 Schutz des gutgläubigen Schuldners

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

 
 

Die Zugehörigkeit einer nach § 718 Abs. 1 erworbenen Forderung zum Gesellschaftsvermögen hat der Schuldner erst dann gegen sich gelten zu lassen, wenn er von der Zugehörigkeit Kenntnis erlangt; die Vorschriften der §§ 406 bis 408 finden entsprechende Anwendung.





 Stand: 01.03.2023