Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0

§ 714 Vertretungsmacht

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

 
 

Soweit einem Gesellschafter nach dem Gesellschaftsvertrag die Befugnis zur Geschäftsführung zusteht, ist er im Zweifel auch ermächtigt, die anderen Gesellschafter Dritten gegenüber zu vertreten.





 Stand: 01.03.2023