§ 714 Vertretungsmacht
BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )
Soweit einem Gesellschafter nach dem Gesellschaftsvertrag die Befugnis zur Geschäftsführung zusteht, ist er im Zweifel auch ermächtigt, die anderen Gesellschafter Dritten gegenüber zu vertreten.
Stand: 01.03.2023
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