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§ 708 Haftung der Gesellschafter

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

 
 

Ein Gesellschafter hat bei der Erfüllung der ihm obliegenden Verpflichtungen nur für diejenige Sorgfalt einzustehen, welche er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.





 Stand: 01.03.2023