§ 708 Haftung der Gesellschafter
BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )
Ein Gesellschafter hat bei der Erfüllung der ihm obliegenden Verpflichtungen nur für diejenige Sorgfalt einzustehen, welche er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
Stand: 01.03.2023
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