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§ 707 Erhöhung des vereinbarten Beitrags

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

 
 

Zur Erhöhung des vereinbarten Beitrags oder zur Ergänzung der durch Verlust verminderten Einlage ist ein Gesellschafter nicht verpflichtet.





 Stand: 01.03.2023