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§ 705 Inhalt des Gesellschaftsvertrags

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

 
 

Durch den Gesellschaftsvertrag verpflichten sich die Gesellschafter gegenseitig, die Erreichung eines gemeinsamen Zweckes in der durch den Vertrag bestimmten Weise zu fördern, insbesondere die vereinbarten Beiträge zu leisten.





 Stand: 01.03.2023