§ 705 Inhalt des Gesellschaftsvertrags
BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )
Durch den Gesellschaftsvertrag verpflichten sich die Gesellschafter gegenseitig, die Erreichung eines gemeinsamen Zweckes in der durch den Vertrag bestimmten Weise zu fördern, insbesondere die vereinbarten Beiträge zu leisten.
Stand: 01.03.2023
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