§ 693 Ersatz von Aufwendungen
BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )
Macht der Verwahrer zum Zwecke der Aufbewahrung Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Hinterleger zum Ersatz verpflichtet.
Stand: 01.02.2024
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