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§ 690 Haftung bei unentgeltlicher Verwahrung

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

 
 

Wird die Aufbewahrung unentgeltlich übernommen, so hat der Verwahrer nur für diejenige Sorgfalt einzustehen, welche er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.





 Stand: 01.04.2024