§ 662 Vertragstypische Pflichten beim Auftrag
BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )
Durch die Annahme eines Auftrags verpflichtet sich der Beauftragte, ein ihm von dem Auftraggeber übertragenes Geschäft für diesen unentgeltlich zu besorgen.
Stand: 01.02.2024
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