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§ 662 Vertragstypische Pflichten beim Auftrag

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

 
 

Durch die Annahme eines Auftrags verpflichtet sich der Beauftragte, ein ihm von dem Auftraggeber übertragenes Geschäft für diesen unentgeltlich zu besorgen.





 Stand: 01.02.2024