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§ 461 Mehrere Wiederkaufsberechtigte

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

 
 

1Steht das Wiederkaufsrecht mehreren gemeinschaftlich zu, so kann es nur im Ganzen ausgeübt werden. 2Ist es für einen der Berechtigten erloschen oder übt einer von ihnen sein Recht nicht aus, so sind die übrigen berechtigt, das Wiederkaufsrecht im Ganzen auszuüben.





 Stand: 01.04.2024