Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0

§ 424 Wirkung des Gläubigerverzugs

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

 
 

Der Verzug des Gläubigers gegenüber einem Gesamtschuldner wirkt auch für die übrigen Schuldner.





 Stand: 01.02.2024