§ 423 Wirkung des Erlasses
BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )
Ein zwischen dem Gläubiger und einem Gesamtschuldner vereinbarter Erlass wirkt auch für die übrigen Schuldner, wenn die Vertragschließenden das ganze Schuldverhältnis aufheben wollten.
Stand: 01.04.2024
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