Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0

§ 173 Wirkungsdauer bei Kenntnis und fahrlässiger Unkenntnis

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

 
 

Die Vorschriften des § 170, des § 171 Abs. 2 und des § 172 Abs. 2 finden keine Anwendung, wenn der Dritte das Erlöschen der Vertretungsmacht bei der Vornahme des Rechtsgeschäfts kennt oder kennen muss.





 Stand: 01.02.2024