§ 105 Nichtigkeit der Willenserklärung
BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )
(1) Die Willenserklärung eines Geschäftsunfähigen ist nichtig. (2) Nichtig ist auch eine Willenserklärung, die im Zustand der Bewusstlosigkeit oder vorübergehender Störung der Geistestätigkeit abgegeben wird.
Stand: 01.11.2023
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