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§ 67 Änderung des Vorstands

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

 
 

(1)  1Jede Änderung des Vorstands ist von dem Vorstand zur Eintragung anzumelden. 2Der Anmeldung ist eine Abschrift der Urkunde über die Änderung beizufügen. (2)  Die Eintragung gerichtlich bestellter Vorstandsmitglieder erfolgt von Amts wegen.





 Stand: 01.04.2024