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BGH - Entscheidung vom 27.03.2019

V ZR 28/18

Normen:
WEG § 10 Abs. 2 S. 3

BGH, Beschluss vom 27.03.2019 - Aktenzeichen V ZR 28/18

DRsp Nr. 2019/7678

Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache auf der Grundlage der geltend gemachten Zulassungsgründe hinsichtlich Änderung der Gemeinschaftsordnung

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landgerichts München I - 1. Zivilkammer - vom 20. Dezember 2017 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO ).

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 100.000 €.

Normenkette:

WEG § 10 Abs. 2 S. 3;

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unbegründet, weil die Rechtssache auf der Grundlage der geltend gemachten Zulassungsgründe keine grundsätzliche Bedeutung hat; eine Entscheidung des Revisionsgerichts ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO ). Etwas anderes folgt nicht aus der Entscheidung des Senats vom 22. März 2019 ( V ZR 298/16, juris Rn. 13 ff.), wonach ein Anspruch eines Wohnungseigentümers auf Änderung der Gemeinschaftsordnung nach § 10 Abs. 2 Satz 3 WEG in Betracht kommt, wenn Regelungen der Gemeinschaftsordnung von Anfang an verfehlt oder sonst unbillig waren (sog. Geburtsfehler). Denn darauf, dass das Berufungsgericht einen solchen Anspruch nicht geprüft hat, ist die Nichtzulassungsbeschwerde nicht gestützt.

Vorinstanz: AG München, vom 22.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 481 C 12656/15 WEG
Vorinstanz: LG München I, vom 20.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 S 9375/16 WEG