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BAG - Entscheidung vom 14.05.2019

3 AZR 111/18

Normen:
BetrAVG § 1
BetrAVG § 16 Abs. 1
BetrAVG § 16 Abs. 2
BetrAVG § 16 Abs. 4
BGB § 141 Abs. 1
BGB § 242
BGB § 305c Abs. 2
BGB § 315 Abs. 1
BGB § 315 Abs. 3
ZPO § 551 Abs. 3 S. 1 Nr. 2
LO Essener Verband § 9 Abs. 2
LO Bochumer Verband § 20

BAG, Urteil vom 14.05.2019 - Aktenzeichen 3 AZR 111/18

DRsp Nr. 2019/10334

Rügepflicht des Versorgungsempfängers wegen fehlerhafter Anpassungsentscheidung bis zum nächsten Anpassungsstichtag Frist zur Klageerhebung nach rechtzeitiger Rüge der fehlerhaften Anpassungsentscheidung Rügeobliegenheit und Klagefrist für die Anpassungsentscheidungen des Essener Verbandes im Jahresrhythmus Wirksame Rüge des Arbeitnehmerverbandes "DIE FÜHRUNGSKRÄFTE" für seine Mitglieder

1. Das in § 16 BetrAVG liegende geschlossene System aufeinander abgestimmter Stichtage und Fristen verlangt vom Versorgungsempfänger, dass er eine aus seiner Sicht fehlerhafte Anpassungsentscheidung dem Versorgungsschuldner gegenüber bis zum nächsten Anpassungsstichtag zumindest außergerichtlich rügt. 2. Der Versorgungsempfänger, der eine fehlerhafte Anpassungsentscheidung rechtzeitig bis zum nächsten Anpassungsstichtag außergerichtlich gerügt hat, verwirkt sein Klagerecht hinsichtlich der gerügten Anpassung, wenn er nicht bis zum übernächsten auf die gerügte Anpassungsentscheidung folgenden Anpassungsstichtag Klage gegen seinen Versorgungsschuldner erhebt. 3. Für die Anpassungsentscheidungen nach § 9 Abs. 2 Leistungsordnung Essener Verband gelten diese Grundsätze zur Rügeobliegenheit und Verwirkung des Klagerechts entsprechend, allerdings unter Berücksichtigung der in Jahresschritten erfolgenden Anpassungsprüfungsrhythmen. 4. Der Arbeitnehmerverband "DIE FÜHRUNGSKRÄFTE" kann für seine Mitglieder die Fehlerhaftigkeit einer Anpassungsentscheidung des Essener Verbandes wirksam rügen.

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 10. November 2017 - 6 Sa 473/17 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BetrAVG § 1 ; BetrAVG § 16 Abs. 1 ; BetrAVG § 16 Abs. 2 ; BetrAVG § 16 Abs. 4 ; BGB § 141 Abs. 1 ; BGB § 242 ; BGB § 305c Abs. 2 ; BGB § 315 Abs. 1 ; BGB § 315 Abs. 3 ; ZPO § 551 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 ; LO Essener Verband § 9 Abs. 2; LO Bochumer Verband § 20;

Die Parteien haben im Hinblick auf die Entscheidung in dem Verfahren - 3 AZR 112/18 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG , § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO ).

Hinweise des Senats:

Teilweise Parallelentscheidung zu führender Sache - 3 AZR 112/18 -; ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe

Vorinstanz: LAG Düsseldorf, vom 10.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 473/17
Vorinstanz: ArbG Essen, vom 29.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 56/17