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BAG - Entscheidung vom 23.01.2019

4 AZR 540/17

Normen:
ERTV Spielbanken v. 12.10.2012 § 7
ERTV Spielbanken v. 12.10.2012 § 8
MTV Spielbanken v. 12.10.2012 § 13
ZPO § 256
MiLoG § 3 S. 1
BGB § 202 Abs. 1

BAG, Urteil vom 23.01.2019 - Aktenzeichen 4 AZR 540/17

DRsp Nr. 2019/7717

Parallelentscheidung zu BAG 4 AZR 541/17 v. 23.01.2019

1. Auf die Revision des Klägers wird - unter Zurückweisung der Revision der Beklagten - das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 25. Oktober 2017 - 2 Sa 1208/16 - insoweit aufgehoben, als die Klage abgewiesen worden ist.

2. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 8. März 2016 - 2 Ca 3102/15 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor zu Nr. 1 wie folgt klargestellt wird:

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Zeit ab dem 1. November 2014 als Beschäftigungszeit des Klägers in der Entgeltgruppe 8 des Entgeltrahmentarifvertrags für die festvergüteten Arbeitnehmer/innen der Westdeutsche Spielbanken GmbH & Co. KG in der Spieltechnik und in der Kasse idF vom 12. Oktober 2012 zu berücksichtigen.

3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

ERTV Spielbanken v. 12.10.2012 § 7; ERTV Spielbanken v. 12.10.2012 § 8; MTV Spielbanken v. 12.10.2012 § 13 ; ZPO § 256 ; MiLoG § 3 S. 1; BGB § 202 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

Die Parteien haben im Hinblick auf die Entscheidung in dem Parallelverfahren - 4 AZR 541/17 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG , § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO ).

Hinweise des Senats:

Parallelentscheidung zu führender Sache - 4 AZR 541/17 -; ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe

Vorinstanz: LAG Hamm, vom 25.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 1208/16
Vorinstanz: ArbG Dortmund, vom 08.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 3102/15