BAG, Urteil vom 23.01.2019 - Aktenzeichen 4 AZR 540/17
Parallelentscheidung zu BAG 4 AZR 541/17 v. 23.01.2019
1. Auf die Revision des Klägers wird - unter Zurückweisung der Revision der Beklagten - das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 25. Oktober 2017 - 2 Sa 1208/16 - insoweit aufgehoben, als die Klage abgewiesen worden ist.
2. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 8. März 2016 - 2 Ca 3102/15 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor zu Nr. 1 wie folgt klargestellt wird:
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Zeit ab dem 1. November 2014 als Beschäftigungszeit des Klägers in der Entgeltgruppe 8 des Entgeltrahmentarifvertrags für die festvergüteten Arbeitnehmer/innen der Westdeutsche Spielbanken GmbH & Co. KG in der Spieltechnik und in der Kasse idF vom 12. Oktober 2012 zu berücksichtigen.
3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Von Rechts wegen!
Normenkette:
ERTV Spielbanken v. 12.10.2012 § 7; ERTV Spielbanken v. 12.10.2012 § 8; MTV Spielbanken v. 12.10.2012 § 13 ; ZPO § 256 ; MiLoG § 3 S. 1; BGB § 202 Abs. 1 ;Hinweise des Senats:
Parallelentscheidung zu führender Sache - 4 AZR 541/17 -; ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe