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BAG - Entscheidung vom 23.01.2019

4 AZR 544/17

Normen:
ERTV Spielbanken v. 12.10.2012 § 7
ERTV Spielbanken v. 12.10.2012 § 8
MTV Spielbanken § 13
ZPO § 256
BGB § 202 Abs. 1
MiLoG § 3 S. 1

BAG, Urteil vom 23.01.2019 - Aktenzeichen 4 AZR 544/17

DRsp Nr. 2019/7721

Parallelentscheidung zu BAG 4 AZR 539/17 v. 23.01.2019

1. Die Revisionen des Klägers und der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 25. Oktober 2017 - 2 Sa 1216/16 - werden mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor zu Nr. 1 wie folgt klargestellt wird:

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger ab dem 1. Februar 2017 nach der Entgeltgruppe 8 (Punkte 32) des Entgeltrahmentarifvertrags für die festvergüteten Arbeitnehmer/innen der Westdeutsche Spielbanken GmbH & Co. KG in der Spieltechnik und in der Kasse idF vom 12. Oktober 2012 zu vergüten.

2. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen der Kläger zu 45 % und die Beklagte zu 55 %, die des Berufungsverfahrens der Kläger zu 48 % und die Beklagte zu 52 %. Die Kosten des Revisionsverfahrens tragen der Kläger zu 61 % und die Beklagte zu 39 %.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

ERTV Spielbanken v. 12.10.2012 § 7; ERTV Spielbanken v. 12.10.2012 § 8; MTV Spielbanken § 13 ; ZPO § 256 ; BGB § 202 Abs. 1 ; MiLoG § 3 S. 1;

Entscheidungsgründe:

Die Parteien haben im Hinblick auf die Entscheidung in dem Parallelverfahren - 4 AZR 539/17 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG , § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO ).

Hinweise des Senats:

Parallelentscheidung zu führender Sache - 4 AZR 539/17 -; ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe

Vorinstanz: LAG Hamm, vom 25.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 1216/16
Vorinstanz: ArbG Dortmund, vom 17.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 3106/15