BAG, Urteil vom 23.01.2019 - Aktenzeichen 4 AZR 544/17
Parallelentscheidung zu BAG 4 AZR 539/17 v. 23.01.2019
1. Die Revisionen des Klägers und der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 25. Oktober 2017 - 2 Sa 1216/16 - werden mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor zu Nr. 1 wie folgt klargestellt wird:
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger ab dem 1. Februar 2017 nach der Entgeltgruppe 8 (Punkte 32) des Entgeltrahmentarifvertrags für die festvergüteten Arbeitnehmer/innen der Westdeutsche Spielbanken GmbH & Co. KG in der Spieltechnik und in der Kasse idF vom 12. Oktober 2012 zu vergüten.
2. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen der Kläger zu 45 % und die Beklagte zu 55 %, die des Berufungsverfahrens der Kläger zu 48 % und die Beklagte zu 52 %. Die Kosten des Revisionsverfahrens tragen der Kläger zu 61 % und die Beklagte zu 39 %.
Von Rechts wegen!
Normenkette:
ERTV Spielbanken v. 12.10.2012 § 7; ERTV Spielbanken v. 12.10.2012 § 8; MTV Spielbanken § 13 ; ZPO § 256 ; BGB § 202 Abs. 1 ; MiLoG § 3 S. 1;Hinweise des Senats:
Parallelentscheidung zu führender Sache - 4 AZR 539/17 -; ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe