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BAG - Entscheidung vom 23.01.2019

4 AZR 542/17

Normen:
ERTV Spielbanken v. 12.10.2012 § 7
ERTV Spielbanken v. 12.10.2012 § 8
MTV Spielbanken § 13
MiLoG § 3 S. 1
BGB § 202 Abs. 1
ZPO § 256

BAG, Urteil vom 23.01.2019 - Aktenzeichen 4 AZR 542/17

DRsp Nr. 2019/7719

Parallelentscheidung zu BAG 4 AZR 539/17 v. 23.01.2019

I. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 18. Oktober 2017 - 2 Sa 1214/16 - wird zurückgewiesen.

II. Auf die Revision des Klägers wird - unter deren Zurückweisung im Übrigen - das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 18. Oktober 2017 - 2 Sa 1214/16 - teilweise aufgehoben und das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 23. Juni 2016 - 3 Ca 4874/15 - unter Zurückweisung der weiter gehenden Berufung der Beklagten zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:

1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Zeit ab dem 1. April 2014 als Beschäftigungszeit des Klägers in der Entgeltgruppe 8 des Entgeltrahmentarifvertrags für die festvergüteten Arbeitnehmer/innen der Westdeutsche Spielbanken GmbH & Co. KG in der Spieltechnik und in der Kasse idF vom 12. Oktober 2012 zu berücksichtigen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.600,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 200,00 Euro seit dem 10. November 2014, seit dem 11. Dezember 2014, seit dem 13. Januar 2015, seit dem 11. Februar 2015, seit dem 11. März 2015, seit dem 11. April 2015, seit dem 12. Mai 2015, seit dem 11. Juni 2015, seit dem 11. Juli 2015, seit dem 11. August 2015, seit dem 11. September 2015, seit dem 13. Oktober 2015, seit dem 11. November 2015, seit dem 11. Dezember 2015, seit dem 12. Januar 2016, seit dem 11. Februar 2016, seit dem 11. März 2016, seit dem 12. April 2016, seit dem 11. Mai 2016, seit dem 11. Juni 2016, seit dem 12. Juli 2016, seit dem 11. August 2016, seit dem 13. September 2016, seit dem 11. Oktober 2016, seit dem 11. November 2016, seit dem 13. Dezember 2016, seit dem 11. Januar 2017 und seit dem 11. Februar 2017 zu zahlen.

3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger neben der Festvergütung nach dem Entgeltrahmentarifvertrag für die festvergüteten Arbeitnehmer/innen der Westdeutsche Spielbanken GmbH & Co. KG in der Spieltechnik und in der Kasse idF vom 12. Oktober 2012 seit dem 1. Februar 2017 eine individuelle Zulage in Höhe von 200,00 Euro brutto monatlich zu zahlen.

4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

III. Die Beklagte trägt die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu 90 % und der Kläger zu 10 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagte zu 91 % und der Kläger zu 9 %, die des Revisionsverfahrens die Beklagte zu 76 % und der Kläger zu 24 %.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

ERTV Spielbanken v. 12.10.2012 § 7; ERTV Spielbanken v. 12.10.2012 § 8; MTV Spielbanken § 13 ; MiLoG § 3 S. 1; BGB § 202 Abs. 1 ; ZPO § 256 ;

Entscheidungsgründe:

Die Parteien haben im Hinblick auf die Entscheidung in dem Parallelverfahren - 4 AZR 539/17 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG , § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO ).

Hinweise des Senats:

Parallelentscheidung zu führender Sache - 4 AZR 539/17 -; ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe

Vorinstanz: LAG Hamm, vom 18.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 1214/16
Vorinstanz: ArbG Dortmund, vom 23.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 4874/15