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BGH - Entscheidung vom 20.06.2018

XII ZB 99/18

Normen:
FamFG § 295
BGB § 1903
FamFG § 295
BGB § 1903
FamFG § 295 Abs. 1 S. 1
BGB § 1903 Abs. 1

Fundstellen:
FGPrax 2018, 269
FamRZ 2018, 1360
MDR 2018, 1188
NJW-RR 2018, 963
WM 2018, 1367
ZEV 2019, 45

BGH, Beschluss vom 20.06.2018 - Aktenzeichen XII ZB 99/18

DRsp Nr. 2018/9063

Kriterien zur gerichtlichen Entscheidung über den Umfang der Verlängerung einer Betreuung mit Einwilligungsvorbehalt; Anforderungen an das Vorliegen einer konkreten Gefährdungslage des Vermögens des Betreuten für die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts

BGB § 1903 a) Bei der Verlängerungsentscheidung über eine Betreuung mit Einwilligungsvorbehalt hat das Gericht hinsichtlich der Betreuung und hinsichtlich des Einwilligungsvorbehalts darüber zu entscheiden, ob und in welchem Umfang diese fortzusetzen oder aufzuheben sind.b) Für die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts muss eine konkrete Gefährdung des Vermögens des Betroffenen durch sein aktives Tun festgestellt werden, indem er etwa vermögenserhaltende und -schützende Maßnahmen des Betreuers konterkariert oder andere vermögensschädigende Maßnahmen trifft. Ist der Betroffene Unternehmensinhaber, können hierunter auch solche Verhaltensweisen fallen, die das Vertrauen in die Unternehmensführung und damit die Aufrechterhaltung der Geschäftskontakte und Kreditlinien gefährden (Fortführung von Senatsbeschluss vom 15. März 2017 - XII ZB 563/16 - juris).

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg vom 8. Februar 2018 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels insoweit aufgehoben, als es den Einwilligungsvorbehalt betrifft.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.

Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei.

Beschwerdewert: 5.000 €

Normenkette:

FamFG § 295 Abs. 1 S. 1; BGB § 1903 Abs. 1 ;

Gründe

I.

Der 62jährige Betroffene leidet an einer am ehesten als Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis zu qualifizierenden psychischen Erkrankung, wegen derer er seine Angelegenheiten nicht mehr selbst erledigen kann. Für ihn ist seit 1999 eine Betreuung eingerichtet, zuletzt mit dem Aufgabenkreis der Wahrnehmung der Rechte des Betroffenen bezüglich der Leitung seines inhabergeführten Unternehmens "einschließlich aller mit der Leitung des Unternehmens verbundenen steuerlichen, postalischen und vermögensrechtlichen (einschließlich Führung und - gegebenenfalls treuhänderischen - Verwaltung der Konten) Angelegenheiten sowie bezüglich des Hauses (...), Wahrnehmung der Rechte des Betroffenen gegenüber Behörden, Krankenkassen, Rentenversicherungsträgern, Banken und anderen Institutionen, Grundstücksangelegenheiten und Vertretung in gerichtlichen Verfahren". Zur Betreuerin ist die Mutter des Betroffenen (Beteiligte zu 2) und zur Ersatzbetreuerin seine geschiedene Ehefrau (Beteiligte zu 3) bestellt. Ein Einwilligungsvorbehalt ist angeordnet für die Bereiche Vertrags- und Vermögensangelegenheiten seines Unternehmens sowie die Grundstücksangelegenheiten des Betroffenen.

Mit Beschluss vom 17. Mai 2017 hat das Amtsgericht die Betreuung verlängert. Das Landgericht hat die Beschwerde des Betroffenen zurückgewiesen; hiergegen richtet sich seine Rechtsbeschwerde.

II.

Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg, soweit sie den Einwilligungsvorbehalt betrifft; im Übrigen ist sie unbegründet.

1. Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt: Bei feststehender psychischer Erkrankung bestehe der Betreuungsbedarf mit unverändertem Aufgabenkreis. Das gelte insbesondere weiterhin für die Leitung des Unternehmens, das Existenzgrundlage des Betroffenen sei, und ihm ermögliche, ein weitgehend selbstbestimmtes Leben nach seinen Vorstellungen zu führen. Ohne die Betreuung sei der Geschäftsbetrieb nicht aufrechtzuerhalten mit der Folge, dass auch das im Eigentum des Betroffenen stehende und von ihm bewohnte Haus nicht zu halten wäre. Dass die Verlängerung der Betreuung dem geäußerten Willen des Betroffenen widerspreche, stehe der Anordnung nicht entgegen, weil er nicht in der Lage sei, seinen Willen frei zu bilden.

2. Die angefochtene Entscheidung hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand, soweit es den Einwilligungsvorbehalt anbelangt.

a) Nach § 295 Abs. 1 Satz 1 FamFG gelten für die Verlängerung der Bestellung eines Betreuers oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts die Vorschriften über die erstmalige Anordnung dieser Maßnahmen entsprechend. Dabei unterscheidet das Gesetz zwischen der Verlängerung der Betreuung einerseits und der Verlängerung des Einwilligungsvorbehalts andererseits, die auch unterschiedliche rechtliche Voraussetzungen haben. Bei der Verlängerungsentscheidung hat das Gericht deshalb sowohl hinsichtlich der Betreuung als auch hinsichtlich des Einwilligungsvorbehalts darüber zu entscheiden, ob und in welchem Umfang diese fortzusetzen oder aufzuheben sind.

b) Die Entscheidungen der Instanzgerichte verhalten sich zwar nicht in den jeweiligen Entscheidungsformeln, aber in den Gründen zum Einwilligungsvorbehalt. Mithin ist davon auszugehen, dass auch dieser verlängert worden ist.

3. Indessen sind die Voraussetzungen einer Verlängerung des Einwilligungsvorbehalts nicht hinreichend festgestellt.

a) Das Betreuungsgericht ordnet nach § 1903 Abs. 1 BGB an, dass der Betreute zu einer Willenserklärung, die den Aufgabenbereich des Betreuers betrifft, dessen Einwilligung bedarf, soweit dies zur Abwendung einer erheblichen Gefahr für die Person oder das Vermögen des Betreuten erforderlich ist (Einwilligungsvorbehalt). Ob dies der Fall ist, hat das Betreuungsgericht im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht festzustellen. Der Umfang der Ermittlung richtet sich auch danach, dass es sich bei dem Einwilligungsvorbehalt um einen gravierenden Eingriff in die Grundrechte des Betroffenen handelt, der sich ohne weitere Feststellungen nicht rechtfertigen lässt (Senatsbeschluss vom 13. September 2017 - XII ZB 157/17 - FamRZ 2017, 1963 Rn. 16 mwN).

b) Um den Betroffenen in seinen Angelegenheiten zu unterstützen und das krankheitsbedingte Unterlassen notwendiger Maßnahmen im Rahmen einer ordnungsgemäßen Vermögensverwaltung abzuwenden, ist die Beteiligte zu 2 zur Betreuerin bestellt worden. Kraft dieses Amtes liegt es in ihrer Zuständigkeit, die notwendigen Maßnahmen unter anderem in Bezug auf die Unternehmensführung zu ergreifen.

Der Einwilligungsvorbehalt hingegen schützt den Betroffenen vor Vermögensgefährdungen durch eigenes, aktives Tun. Für die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts muss daher eine konkrete Gefährdung des Vermögens des Betroffenen durch sein aktives Tun festgestellt werden, indem er etwa vermögenserhaltende und -schützende Maßnahmen der Betreuerin konterkarierte oder andere vermögensschädigende Maßnahmen trifft (Senatsbeschluss vom 15. März 2017 - XII ZB 563/16 - juris Rn. 10). Dabei können zu den vermögensschädigenden Maßnahmen auch solche Verhaltensweisen gehören, die das Vertrauen in die Unternehmensführung und damit womöglich die Aufrechterhaltung der Geschäftskontakte einschließlich der für das Unternehmen erforderlichen Kreditlinien gefährden.

Insoweit fehlt es bisher an jeglichen Feststellungen, die eine Verlängerung des Einwilligungsvorbehalts rechtfertigen.

4. Der angefochtene Beschluss kann daher, was den Einwilligungsvorbehalt betrifft, keinen Bestand haben. Der Senat kann in der Sache nicht abschließend entscheiden, da er die noch erforderlichen Feststellungen nicht selbst treffen kann.

5. Die Entscheidung bezüglich der Verlängerung der Betreuung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG ).

Vorinstanz: AG Varel, vom 17.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 10 XVII M 55
Vorinstanz: LG Oldenburg, vom 08.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 8 T 394/17
Fundstellen
FGPrax 2018, 269
FamRZ 2018, 1360
MDR 2018, 1188
NJW-RR 2018, 963
WM 2018, 1367
ZEV 2019, 45