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BVerfG - Entscheidung vom 25.07.2017

2 BvC 1/17

Normen:
BWahlG § 18 Abs. 1
BWahlG § 18 Abs. 4
BWahlG § 18 Abs. 4a S. 1
BWahlG § 19

BVerfG, Beschluss vom 25.07.2017 - Aktenzeichen 2 BvC 1/17

DRsp Nr. 2017/12609

Nichtanerkennungsbeschwerde gegen die Ablehnung der Anerkennung einer Partei für die Wahl zum 19. Deutschen Bundestag; Voraussetzungen für die Einreichung von Wahlvorschlägen als Partei

Tenor

Die Nichtanerkennungsbeschwerde wird verworfen.

Normenkette:

BWahlG § 18 Abs. 1; BWahlG § 18 Abs. 4; BWahlG § 18 Abs. 4a S. 1; BWahlG § 19;

Gründe

I.

Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Ablehnung ihrer Anerkennung als Partei für die Wahl zum 19. Deutschen Bundestag.

1. Nachdem die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 14. Juni 2017 dem Bundeswahlleiter ihre Teilnahme an der Wahl zum 19. Deutschen Bundestag angezeigt hatte, stellte der Bundeswahlausschuss am 7. Juli 2017 fest, dass sie nicht als Partei für diese Wahl anerkannt werde. Die Kriterien der Parteieigenschaft gemäß § 2 PartG seien nicht erfüllt, da sie insbesondere nach eigenen Angaben lediglich über circa 40 Mitglieder verfüge und in der Öffentlichkeit bisher kaum, insbesondere nicht überregional, hervortrete.

2. Hiergegen hat die Beschwerdeführerin am 10. Juli 2017 Nichtanerkennungsbeschwerde erhoben und geltend gemacht, ihr 1. Vorsitzender habe im September 2015 bei der Wahl zum Oberbürgermeister der Stadt Bonn kandidiert. Auch wenn die Kandidatur vor der Gründung der Partei liege, bestehe zwischen dieser Kandidatur und der Parteigründung am 16. April 2017 ein wesentlicher inhaltlicher Zusammenhang. Ihr Hervortreten in der Öffentlichkeit werde durch ihre Internetseite und ihren YouTube-Kanal belegt.

3. Dem Bundeswahlausschuss wurde Gelegenheit zur Äußerung gegeben. Hiervon hat der Bundeswahlleiter Gebrauch gemacht und darauf verwiesen, dass nach derzeitigem Stand von einer Ernsthaftigkeit der politischen Zielsetzung der Beschwerdeführerin nicht ausgegangen werden könne. Daraufhin hat die Beschwerdeführerin ihr bisheriges Vorbringen vertieft.

4. Außerdem hat der Bundeswahlleiter am 18. Juli 2017 mitgeteilt, die Beschwerdeführerin habe bis zum 17. Juli 2017, 18.00 Uhr, weder Kreiswahlvorschläge noch Landeslisten eingereicht. Hierzu erhielt die Beschwerdeführerin Gelegenheit zur Stellungnahme. Sie hat sich nicht geäußert.

II.

Die Nichtanerkennungsbeschwerde ist unzulässig. Die Beschwerdeführerin verfügt nicht über das erforderliche Rechtsschutzinteresse.

Die Entscheidung des Bundeswahlausschusses über die Anerkennung als Partei für die Wahl zum Deutschen Bundestag gemäß § 18 Abs. 4 BWahlG betrifft die Feststellung, ob die Voraussetzungen für die Einreichung von Wahlvorschlägen als Partei (§ 18 Abs. 1 BWahlG) gegeben sind. Gemäß § 18 Abs. 4a Satz 1 BWahlG kann eine Partei oder Vereinigung gegen eine Feststellung nach § 18 Abs. 4 BWahlG, die sie an der Einreichung von Wahlvorschlägen hindert, binnen vier Tagen nach Bekanntgabe Beschwerde zum Bundesverfassungsgericht erheben. Danach ist die Nichtanerkennungsbeschwerde darauf ausgerichtet, noch vor Durchführung der Wahl abschließend festzustellen, ob die entsprechende Vereinigung berechtigt ist, als Partei mit eigenen Wahlvorschlägen an der Wahl zum Deutschen Bundestag teilzunehmen (vgl. BVerfGE 134, 121 <122 f. Rn. 6>).

Eine Teilnahme an der Wahl zum 19. Deutschen Bundestag kann die Beschwerdeführerin vorliegend nicht mehr erreichen. Nach Mitteilung des Bundeswahlleiters hat die Beschwerdeführerin innerhalb der Frist des § 19 BWahlG, die am 17. Juli 2017 um 18 Uhr geendet hat, weder Kreiswahlvorschläge noch Landeslisten eingereicht. Sollte die Beschwerdeführerin nach Ablauf dieser Frist Kreiswahlvorschläge oder Landeslisten einreichen oder eingereicht haben, wären

diese nach Maßgabe des § 26 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BWahlG beziehungsweise § 28 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BWahlG zurückzuweisen. Weshalb ungeachtet dessen ein Rechtsschutzinteresse an der Feststellung der Parteieigenschaft durch das Bundesverfassungsgericht bestehen sollte, wird von der Beschwerdeführerin nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich. Das Verfahren gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 4c GG , § 13 Nr. 3a BVerfGG dient nicht einer von der konkreten Wahl losgelösten Feststellung der Eigenschaft einer Vereinigung als Partei (BVerfGE 134, 121 <123 Rn. 6>).