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BGH - Entscheidung vom 24.07.2003

IX ZB 458/02

Normen:
ZPO (ab 1.1.2002) § 574 Abs. 1Nr. 1
InsO §§ 7 313 292 Abs. 3 S. 2 § 59 abs 1 S. 1

Fundstellen:
ZInsO 2003, 750
ZVI 2004, 129

Die nach § 7 InsO i.V.m. § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer [...]
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