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BGH - Entscheidung vom 24.06.2003

1 StR 25/03

Normen:
StPO § 249 Abs. 2 § 273 Abs. 1

Ergänzend bemerkt der Senat: Richter und Schöffen müssen nach Anordnung des Selbstleseverfahrens gemäß § 249 Abs. 2 StPO vom Wortlaut der Urkunden Kenntnis genommen haben, wie die Revision zutreffend ausführt. Der [...]
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