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BGH - Entscheidung vom 29.04.2003

X ZR 142/99

Normen:
IPÜ Art. 52 Abs. 1, 56, 138 Abs. 1 lit. a
IntPatÜG Art. 2 § 6 Abs. 1 Nr. 1

Der Beklagte ist eingetragener Inhaber des deutschen Teils des europäischen Patents 286 529 (Streitpatents), das auf einer Anmeldung vom 5. April 1988 beruht, für die eine französische Priorität vom 8. April 1987 in [...]
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