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BGH - Entscheidung vom 30.05.2003

V ZR 37/02

Normen:
BGB § 906 Abs. 2 S. 2

Fundstellen:
BGHReport 2003, 932
BGHZ 155, 99
DB 2003, 2064
DÖV 2003, 1036
JuS 2003, 1128
MDR 2003, 1225
NZBau 2003, 564
WM 2003, 1969
ZfIR 2004, 37
ZfS 2003, 583

Am 19. Mai 1992 brach die unter der Straße L. in E. -St. verlegte Hauptwasserleitung. Die Leitung ist Teil des örtlichen Wasserversorgungsnetzes, das die Beklagte, eine Aktiengesellschaft, unterhält. Das ausfließende [...]
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