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BGH - Entscheidung vom 04.09.2003

I ZR 44/01

Normen:
MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2

Fundstellen:
BGHReport 2004, 247
CR 2004, 101
GRUR 2004, 154
MDR 2004, 287
NJW-RR 2004, 256
WRP 2004, 232

Die Parteien bieten als Wettbewerber Dienstleistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation an. Die Klägerin, die Deutsche Telekom AG, verwendet die Farbe magenta (Farbton RAL 4010) umfangreich in ihrer Werbung als eine [...]
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