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§ 2 Allgemeines

VwZG ( Verwaltungszustellungsgesetz )

 
 

(1)  Zustellung ist die Bekanntgabe eines schriftlichen oder elektronischen Dokuments in der in diesem Gesetz bestimmten Form. (2)  1Die Zustellung wird durch einen Erbringer von Postdienstleistungen (Post), einen nach § 17 des De-Mail-Gesetzes akkreditierten Diensteanbieter oder durch die Behörde ausgeführt. 2Daneben gelten die in den §§ 9 und 10 geregelten Sonderarten der Zustellung. (3)  1Die Behörde hat die Wahl zwischen den einzelnen Zustellungsarten. 2§ 5 Absatz 5 Satz 2 bleibt unberührt.





 Stand: 01.04.2024