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Bundes-Immissionsschutzgesetz
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Bundes-Immissionsschutzgesetz
BImSchG Bundes-Immissionsschutzgesetz
Anlage: (zu § 3 Absatz 6) Bundes-Immissionsschutzgesetz
ERSTER TEIL Allgemeine Vorschriften
ZWEITER TEIL Errichtung und Betrieb von Anlagen
DRITTER TEIL Beschaffenheit von Anlagen, Stoffen, Erzeugnissen, Brennstoffen, Treibstoffen und Schmierstoffen...
VIERTER TEIL Beschaffenheit und Betrieb von Fahrzeugen, Bau und Änderung von Straßen und Schienenwegen
FÜNFTER TEIL Überwachung und Verbesserung der Luftqualität, Luftreinhalteplanung
SECHSTER TEIL Lärmminderungsplanung
SIEBENTER TEIL Gemeinsame Vorschriften
ACHTER TEIL Schlussvorschriften
SIEBENTER TEIL Gemeinsame Vorschriften
§ 52 a Überwachungspläne, Überwachungsprogramme für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie
§ 62 Ordnungswidrigkeiten
§ 58 b Aufgaben des Störfallbeauftragten
§ 58 a Bestellung eines Störfallbeauftragten
§ 54 Aufgaben
§ 50 Planung
§ 57 Vortragsrecht
§ 52 Überwachung
§ 48 Verwaltungsvorschriften
§ 58 c Pflichten und Rechte des Betreibers gegenüber dem Störfallbeauftragten
§ 55 Pflichten des Betreibers
§ 49 Schutz bestimmter Gebiete
§ 51 Anhörung beteiligter Kreise
§ 63 Entfall der aufschiebenden Wirkung
§ 48 a Rechtsverordnungen über Emissionswerte und Immissionswerte
§ 48 b Beteiligung des Bundestages beim Erlass von Rechtsverordnungen
§ 53 Bestellung eines Betriebsbeauftragten für Immissionsschutz
§ 58 d Verbot der Benachteiligung des Störfallbeauftragten, Kündigungsschutz
§ 61 Berichterstattung an die Europäische Kommission
§ 60 Ausnahmen für Anlagen der Landesverteidigung
§ 58 Benachteiligungsverbot, Kündigungsschutz
§ 56 Stellungnahme zu Entscheidungen des Betreibers
§ 59 Zuständigkeit bei Anlagen der Landesverteidigung
§§ 64 bis 65 (weggefallen) Bundes-Immissionsschutzgesetz
§ 58 e Erleichterungen für auditierte Unternehmensstandorte
§ 52 b Mitteilungspflichten zur Betriebsorganisation
§ 51 b Sicherstellung der Zustellungsmöglichkeit
§ 51 a Kommission für Anlagensicherheit
SIEBENTER TEIL Gemeinsame Vorschriften
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§ 52 a Überwachungspläne, Überwachungsprogramme für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie
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§ 58 a Bestellung eines Störfallbeauftragten
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§ 58 e Erleichterungen für auditierte Unternehmensstandorte
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§ 51 b Sicherstellung der Zustellungsmöglichkeit
§ 51 a Kommission für Anlagensicherheit