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§ 69 i Übergangsregelung aus Anlass des Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetzes und des Bundeswehr-Attraktivitätssteigerungsgesetzes

BeamtVG ( Beamtenversorgungsgesetz )

 
 

1Ist der Anspruch nach § 43 in der Zeit vom 1. November 1991 bis zum 12. Dezember 2011 entstanden, beträgt die Unfallentschädigung

1.  im Fall des § 43 Absatz 1 150 000 Euro,
2.  im Fall des § 43 Absatz 2 Nummer 1 100 000 Euro,
3.  im Fall des § 43 Absatz 2 Nummer 2 40 000 Euro,
4.  im Fall des § 43 Absatz 2 Nummer 3 20 000 Euro.
2Aus gleichem Anlass bereits gewährte Leistungen nach § 43 sind anzurechnen.



 Stand: 01.02.2024